Aktionskreis Würnitz
 

Statuten Auszug


1.1 Der Verein führt den Namen "Aktionskreis WÜRNITZ - Verein für Dorferneuerung sowie zur Förderung von Kultur, Wirtschaft und Fremdenverkehr"


2. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

2.1 Maßnahmen der Dorferneuerung und Gestaltung der Ortschaft sowie Pflege der Landschaft

2.2 Schaffung, Ausbau sowie Erhaltung von Fremdenverkehrseinrichtungen sowie von Freizeiteinrichtungen (z.B. Kinderspielplatz, Parkanlagen etc.)

2.3 Pflege bestehender und Errichtung neuer Kulturdenkmäler (Gedenkstätten etc.)

2.4 Schaffung von Kommunikationseinrichtungen im örtlichen Bereich

2.5 Verschönerung des Ortsbildes (Blumenschmuck, Vorgartenpflege etc.)

2.6 Untersuchung der wirtschaftlichen Situation im Gemeindegebiet, insbesondere im Zusammenhang mit der Schaffung neuer bzw. Erhaltung bestehender Arbeitsplätze

2.7 Pflege von Brauchtum und Volkskultur


3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1 Ideelle Mittel:

Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Einrichtung einer Bibliothek etc.

3.2 Materielle Mittel:

Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie Subventionen und Zuschüsse von öffentlichen Körperschaften.


4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

4.1 Ordentliche Mitglieder, sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen

4.2 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, de hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.


5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt durch Streichung und durch Ausschluß.

6.1 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.2 Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

6.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.